Fragen zur Namensänderung

1.) Namensführung von verheirateten oder geschiedenen Personen

 

Ich bin geschieden und führe den Namen meines früheren Ehemannes. Ich möchte wieder meinen Ledignamen tragen. Was muss ich tun?
Das Schweizer Namensrecht sieht vor, dass der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, diesen nach der Scheidung behält. Es besteht aber die Möglichkeit, wieder den Ledignamen zu tragen. Eine entsprechende Erklärung kann jederzeit und auf jedem Zivilstandsamt der Schweiz abgegeben werden. Wir empfehlen Ihnen, im Voraus telefonisch mit dem Zivilstandsamt Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen.

Ich bin in zweiter Ehe geschieden. Ich möchte wieder den Namen aus meiner ersten Ehe (Name des 1. Ehemannes und der Kinder aus 1. Ehe) tragen. Was muss ich tun?
Sie können nur über eine Namensänderung zurück zum Namen aus der 1. Ehe. 

Ich möchte nach der Hochzeit meinen Ledignamen behalten und jenen meines Mannes anhängen. Ist das möglich?
Seit dem 1. Januar 2013 kann der Ledigname nicht mehr dem Familiennamen vorangestellt werden. Nach den neuen Gesetzesbestimmungen behält jeder Ehegatte seinen Namen und sein Bürgerrecht. Die Brautleute können bei der Eheschliessung aber erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Weiterhin möglich ist die Führung eines sogenannten Allianznamens im Alltag, d.h. das Anfügen des anderen Namens mittels Bindestrich (siehe auch nächste Frage).

Wie steht es mit dem Namen mit Bindestrich?
Im Alltag kann der Namen des anderen Ehegatten dem eigenen Namen mittels Bindestrich angefügt werden (z.B. Meier-Müller oder Müller-Meier). Dieser sogenannte "Allianzname" ist kein amtlicher Name und wird auf den Zivilstandsdokumenten (Geburtsschein, Familienausweis, usw.) nicht ausgewiesen. Er kann aber im Pass oder auf der Identitätskarte eingetragen werden.

2.) Vornamensänderung

Siehe Inhalte auf unserer Webseite.

3.) Änderung des Familiennamens bei Erwachsenen

Siehe Inhalte auf unserer Webseite.

4.) Änderung des Familiennamens bei Kindern

Siehe Inhalte auf unserer Webseite.  

Wer muss bei gemeinsamer elterlicher Sorge das Gesuch einreichen?
Da es sich bei einer Namensänderung um keine alltägliche Angelegenheit handelt und eine Namensänderung grundsätzlich auch nicht dringlich erfolgen muss, haben die Eltern gemeinsam zu handeln. Ein Gesuch um Namensänderung für ein Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge muss daher von beiden Eltern gemeinsam eingereicht werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Elternteil ohne vernünftigen Aufwand nicht erreicht werden kann.

Kann ein Kind selbständig eine Namensänderung beantragen?
Hat ein Kind das 12. Altersjahr vollendet, kann sein Name nicht mehr gegen seinen Willen geändert werden. Bei der Namensänderung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht. Ist das Kind urteilsfähig, kann es die Namensänderung auch selbständig beantragen. Solange es minderjährig ist, wird aber immer noch eine Stellungnahme der Eltern zur beantragten Namensänderung einverlangt.

5.) Nach der Namensänderung

Wer wird über die Namensänderung informiert, wen muss ich selber informieren?
Wir teilen die Namensänderung dem zuständigen Zivilstandsamt mit, das die Namensänderung ins Schweizer Personenstandsregister (Infostar) einträgt. Das Zivilstandsamt meldet die Namensänderung der Gemeindeverwaltung an Ihrem Wohnort zur Eintragung ins Einwohnerregister. Ebenfalls wird die Zentrale Ausgleichsstelle (AHV-Behörde) informiert. Weitere Behörden werden nicht automatisch informiert, haben aber möglicherweise Zugriff auf das aktualisierte Personenstandsregister oder das Einwohnerregister (z.B. das Passbüro).

Selber müssen Sie Ihre privaten Kontakte (Versicherungen, Banken, usw.) über die Namensänderung orientieren und gegebenenfalls auch amtliche Papiere ändern lassen (z.B. Führerausweis innerhalb von 14 Tagen) .  

Wann wird die Namensänderung in die Register eingetragen?
Nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist melden wir die Namensänderung dem zuständigen Zivilstandsamt. Die Eintragung wird innerhalb weniger Arbeitstage vorgenommen. Gleichzeitig mit der Mitteilung ans Zivilstandsamt schicken wir Ihnen die Rechnung für die Namensänderung.

Ich benötige dringend einen neuen Pass. Kann ich die Frist verkürzen?
Sie können uns nach Erhalt des Namensänderungsentscheides mitteilen, dass Sie auf ein Rechtsmittel gegen den Entscheid verzichten. Die Verzichtserklärung muss handschriftlich unterzeichnet sein.

Muss ich meinen Pass gleich ändern?
Es besteht keine Pflicht, sich nach einer Namensänderung einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Wenn zwischen dem amtlichen, dem im Alltag geführten und dem im Pass eingetragenen Namen Abweichungen bestehen, kann dies aber zu Problemen führen (z.B. bei Flugbuchungen, Visa-Ausstellungen, usw.). 

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