Der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. Dies gilt namentlich:
- für den Erwerb von Ferienwohnungen, der nur in einzelnen förderungsbedürftigen Fremdenverkehrsorten (Gemeinden Flühli und Escholzmatt-Marbach) überhaupt möglich ist,
- für Erben, welche einer Bewilligung bedürfen und keinen Bewilligungsgrund haben, sowie
- für Kapitalanlagen von ausländisch beherrschten Banken oder Versicherungen.
Nach verschiedenen Gesetzesrevisionen ist der Erwerb hingegen in vielen Fällen bewilligungsfrei möglich, so:
- beim Erwerb einer Liegenschaft, die der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dient (Betriebsstätte), oder
- für selbstgenutztes Wohneigentum (Hauptwohnung) von Personen mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung (z.B. Ausländerausweis B) und Wohnsitz in der Schweiz.
In besonderen Fällen kann durch ein förmliches Feststellungsverfahren geklärt werden, ob es sich um einen bewilligungspflichtigen Grundstückerwerb handelt oder nicht.
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