Abteilung Gemeinden

Änderung des Familiennamens

Es gibt unzählige Gründe für die Änderung eines Familiennamens. Jedes Gesuch ist einzeln zu prüfen, daher können keine allgemein verbindlichen Aussagen über die Erfolgschancen einzelner Fälle gemacht werden. Wir beschränken uns hier auf die häufigsten Fälle, die wir zu behandeln haben.

Die Schreibweise soll geändert werden

Beispiel: Meier zu Meyer

Die Änderung der Schreibweise eines Familiennamens ist möglich, wenn die Gesuchstellenden den Gebrauch dieser Schreibweise über längere Zeit, mindestens zwei Generationen nachweisen können.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Schriftliches Gesuch in Briefform mit Antrag und Begründung
  • Wohnsitzbestätigung der Gemeinde
  • Familienschein (erhältlich beim Zivilstandsamt der Heimatgemeinde)
  • Unterlagen, die nachweisen, dass bereits zwei bis drei Generationen zurück der Name in dieser Schreibweise gebraucht wurde.

Änderung Ehename

Beispiel: Wechsel zum Ledignamen des anderen Ehegatten (gemeinsamer Familienname)
 

Bei der Eheschliessung behalten beide Ehegatten grundsätzlich ihren Ledignamen. Sie können den Ledignamen einer Person aber auch als gemeinsamen Familiennamen wählen. Treten nach der Heirat Gründe ein, aufgrund derer jemand seinen Namensentscheid rückgängig machen möchte, ist eine entsprechende Anpassung nur über eine Namensänderung möglich.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Schriftliches Gesuch in Briefform mit Antrag und Begründung
  • Wohnsitzbestätigung der Gemeinde
  • Personenstandsausweis (erhältlich beim Zivilstandsamt der Heimatgemeinde)

Wechsel vom Ledignamen des einen Elternteils zum Ledignamen des andern Elternteils

Hinweis: nur für urteilsfähige Gesuchstellende (ab 12 Jahren)

Bei der Geburt erhält ein Kind in der Regel den Ledignamen eines der Eltern. Es kann sein, dass im Verlauf der Zeit das Bedürfnis entsteht, den Ledignamen des andern Elternteils anzunehmen (z.B. weil man bei diesem Elternteil aufgewachsen ist, weil man mit dem anderen Familienteil näher verbunden ist oder weil man in den Familienbetrieb des andern Elternteils einsteigen möchte).

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Schriftliches Gesuch in Briefform mit Antrag und Begründung
  • Wohnsitzbestätigung der Gemeinde
  • Personenstandsausweis (erhältlich beim Zivilstandsamt der Heimatgemeinde)
  • Amtliches Dokument, aus dem der Ledigname des andern Elternteils hervorgeht
  • Bei Gesuchstellenden zwischen 12 und 18 Jahren: Stellungnahme der Eltern
  • Unterlagen, welche die Begründung dokumentieren (z.B. Scheidungsurteil der Eltern, Bestätigung Mitarbeit Familienbetrieb)

Namensänderung für Kinder

Voraussetzung einer Namensänderung ist das Vorliegen achtenswerter Gründe. Es können moralische, seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Gründe zur Bewilligung einer Namensänderung führen. Beim Entscheid wird die persönliche und familiäre Situation der Gesuchstellenden mitberücksichtigt. Die geltend gemachten Gründe dürfen weder rechtswidrig, missbräuchlich noch sittenwidrig sein. Sie müssen für die Namensänderungsbehörde verständlich und nachvollziehbar sein. Das bedeutet somit nicht, dass jede Person ihren Namen nach Wunsch ändern kann. Insbesondere sind die Gründe für die Namensänderung glaubhaft zu machen und soweit möglich zu belegen. Für eine Namensänderung ist eine Interessensabwägung vorzunehmen.

Werden Kinder von der Namensänderung betroffen, ist vor allem auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen. Weiter sind die von der Namensänderung tangierten öffentlichen und privaten Interessen zu prüfen. So wird auch den nicht sorgeberechtigten Eltern von minderjährigen Kindern das rechtliche Gehör gewährt, d.h. sie können zur beantragten Namensänderung Stellung nehmen.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Schriftliches Gesuch in Briefform mit Antrag und Begründung
  • Wohnsitzbestätigung der Gemeinde
  • Familienschein (erhältlich beim Zivilstandsamt der Heimatgemeinde)
  • Stellungnahme derjenigen Person, deren Familienname das Kind bisher trägt bzw. des nicht sorgeberechtigten Elternteils
  • Stellungnahme derjenigen Person, deren Familienname angenommen werden soll
  • Kopie Scheidungsurteil
  • Stellungnahme des Kindes, wenn es urteilsfähig ist (d.h. wenn es selbst eine Meinung zur Namensänderung vorbringen kann, d.h. grundsätzlich ab dem 10. Altersjahr), ab 12 Jahren ist die Zustimmung des Kindes zwingend.
  • Unterlagen (z.B. eigene Schilderungen, Stellungnahmen von Lehrern, Familienangehörigen, den Betroffenen, Gutachten von Fachpersonen, etc), die den Nachweis erbringen, dass ein Grund für die Namensänderung vorliegt.

 

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