Das Schweizer Namensrecht ist vom Gedanken geleitet, dass der einmal erworbene Name "von der Wiege bis zur Bahre" geführt wird. In einigen Fällen trifft das zu, in anderen nicht. So kann anlässlich der Eheschliessung oder bei einer Adoption der Name geändert werden. Unabhängig von diesen Ereignissen kann das Bedürfnis vorhanden sein, den Namen zu ändern. Eine solche Änderung steht aber nicht im Belieben einer Person. Sie wird nur auf Gesuch hin bewilligt und es ist ein achtenswerter Grund darzulegen.
Den meisten Personen, die bei der Abteilung Gemeinden ein Gesuch um Namensänderung stellen, geht es um Grundlegendes. Aus Erfahrung wissen wir, dass fast jede Situation – vor allem bei der Veränderung von Familiennamen – einmalig ist. Oft braucht es umfangreiche und zeitaufwändige Abklärungen, bevor es zu einem Entscheid kommt.
Namenserklärungen
In folgenden Fällen kann der Name mit einer Erklärung bei einem Zivilstandsamt geändert werden:
Ledigname
Wer bei der Heirat den Namen geändert hat, kann jederzeit erklären, dass er/sie wieder den Ledignamen tragen wollen, wenn:
- Eine Person vor dem 1. Januar 2013 geheiratet und bei der Eheschliessung den Namen geändert hat
- Eine Ehe rechtskräftig geschieden wird
- Der andere Ehegatte verstorben ist
Name des Kindes unverheirateter Eltern
Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit Beginn der gemeinsamen elterlichen Sorge erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll.
Namensänderungen
In anderen Fällen ist ein Gesuch um Namensänderung einzureichen. Laut Gesetz muss für jede Namensänderung ein achtenswerter Grund vorliegen und die Gesuchstellenden müssen diesen nachweisen. Nicht jede beantragte Namensänderung kann bewilligt werden.
Folgen einer Namensänderung
Liegt ein rechtskräftiger Entscheid für eine Namensänderung vor, teilen wir ihn dem zuständigen regionalen Zivilstandsamt mit. Dieses trägt den neuen Namen in das elektronische Zivilstandsregister (Infostar) ein. Der Entscheid der Abteilung Gemeinden hat nur Einfluss auf Einträge im Schweizer Personenstandsregister. Namen, die in ausländischen Registern eingetragen sind, müssen von den Behörden dieses Landes geändert werden. Allenfalls anerkennen ausländische Behörden die Namensänderungsentscheide der Schweizer Behörden aber nicht.