Fragen zum Bürgerrecht

Ich bin Schweizerin oder Schweizer und will Bürgerin bzw. Bürger einer Luzerner Gemeinde werden. Was muss ich tun? 
Die Voraussetzungen können Sie unserer Webseite entnehmen. Das Einbürgerungsverfahren läuft über die jeweilige Wohngemeinde. Wenden Sie sich an die Gemeindekanzlei Ihres Wohnortes.

Ich will Schweizerin bzw. Schweizer werden. Was muss ich tun?
Anlaufstelle für eine ordentliche Einbürgerung ist die Gemeindekanzlei Ihres Wohnortes. Erste Informationen können Sie unserer Webseite entnehmen. Für erleichterte Einbürgerungen ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) des Bundes zuständig.

Kann ich während des Einbürgerungsverfahrens meinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton wechseln?
Nur eingeschränkt: Der Kanton und die Gemeinde, in denen das Einbürgerungsgesuch gestellt worden ist, bleiben dann auch bei einem Wegzug zuständig, wenn die für die Zusicherung notwendige Prüfung bereits abgeschlossen ist.

Muss ich für eine Einbürgerung in jedem Fall 10 Jahre in der Schweiz gelebt haben? 
Grundsätzlich ja. Es gibt zwei Ausnahmen:

Da die erleichterte Einbürgerung bei eingetragener Partnerschaft nicht möglich ist, sieht das Bundesgesetz erleichterte Wohnsitzfristen für die ordentliche Einbürgerung von Personen, die seit mindestens drei Jahren in eingetragener Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin leben, vor. Die Wohnsitzfrist beträgt in diesem Fall fünf Jahre. 
Auch bei Kindern gibt es Erleichterungen. Die Zeit, welche die gesuchstellende Person zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, wird doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.

Wie lange muss ich in der Einbürgerungsgemeinde wohnen, bis ich ein Gesuch stellen kann?
Sie müssen sich in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs während insgesamt dreier Jahre in der Einbürgerungsgemeinde aufgehalten haben.  Auch müssen Sie unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens einem Jahr ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben.

Was sind die Voraussetzungen, um Schweizerin oder Schweizer zu werden?
Es gibt zwei Arten der Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern: Die erleichterte und die ordentliche. Ausführungen zu den jeweiligen Voraussetzungen finden Sie auf unserer Webseite.

Was ist der Unterschied zwischen einer erleichterten und einer ordentlichen Einbürgerung?
Die erleichterte Einbürgerung ist nur in bestimmten Fällen möglich. Dann etwa, wenn Sie mit einer/einem Schweizerin/Schweizer verheiratet sind. Das Verfahren für die erleichterte Einbürgerung läuft über das Staatssekretariat für Migration.

Können Sie nicht erleichtert eingebürgert werden, führt der Weg über eine sogenannte ordentliche Einbürgerung. Dieses Verfahren läuft über Ihre Wohngemeinde.

Wie viel kostet es, Schweizerin oder Schweizer zu werden?
Die Kosten für eine ordentliche Einbürgerung sind unterschiedlich - je nach Ort, in dem Sie eingebürgert werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde. Hinzu kommen die Kosten des Kantons (Link) und des Bundes, die je nach Einzelfall festgelegt werden.

Die Kosten für eine erleichterte Einbürgerung erhebt der Bund.

Wie lange dauert es, wenn ich Schweizerin oder Schweizer werden will?
Die Dauer des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens variiert und hängt von der Gemeinde ab. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde. Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens auf kantonaler und eidgenössischer Ebene ist davon abhängig, ob zusätzliche Abklärungen notwendig sind. In der Regel dauert das Verfahren auf kantonaler und eidgenössischer Ebene insgesamt noch etwa vier bis sechs Monate.

Mir wurde das Gemeindebürgerrecht zugesichert, was passiert mit meinem Dossier?
Die Gemeindeverwaltung sendet Ihr Dossier an die Abteilung Gemeinden. Hier wird es nochmals überprüft und allfällige fehlende Unterlagen werden nachverlangt. Danach geht das Dossier zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an den Bund. Kurz vor der Einbürgerung erhalten Sie das Formular "Beachten der Rechtsordnung". Wenn alles in Ordnung ist, wird Ihnen das Kantonsbürgerrecht und somit gleichzeitig das Schweizer Bürgerrecht erteilt.

Ich habe den Einbürgerungsentscheid von der Abteilung Gemeinden erhalten. Was muss ich tun?
Sie müssen nichts mehr unternehmen, Sie sind jetzt Schweizerin oder Schweizer. Um den Pass oder die Identitätskarte zu bestellen, wenden Sie sich an das Passbüro des Kantons Luzern.

Kann ich mein Schweizer Bürgerrecht aufgeben?
Nur unter bestimmten Bedingungen: Auf Gesuch hin wird eine Person aus dem Bürgerrecht entlassen, sofern sie keinen Wohnsitz in der Schweiz hat und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, oder eine solche zugesichert bekommen hat.

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