Fragen zur Gemeindeinitiative

Was kann Gegenstand einer Gemeindeinitiative sein?
Gegenstand einer Gemeindeinitiative können Sachgeschäfte sein, die in den Kompetenzbereich der Stimmberechtigten fallen. Für ein Sachgeschäft im Kompetenzbereich des Gemeinderates ist keine Gemeindeinitiative möglich.

Bestehen formelle Voraussetzungen, die bei der Gestaltung des Unterschriftenbogens eingehalten werden müssen?
Wir verweisen auf unser Merkblatt. Bevor mit der Unterschriftensammlung gestartet werden kann, ist der Entwurf der Unterschriftenliste bei der Gemeindebehörde zur Vorprüfung einzureichen.

Wie viele Unterschriften sind für das Zustandekommen einer Initiative notwendig?
Massgebend ist die Regelung in der Gemeindeordnung der einzelnen Gemeinde. Falls keine Regelung besteht, sind die Unterschriften von einem Zehntel der Stimmberechtigten (abgerundet auf den nächsten Zehner), mindestens 10 und höchstens 500 Unterschriften, für das Zustandekommen der Gemeindeinitiative erforderlich.

Innert wie vielen Tagen muss eine Gemeindeinitiative eingereicht werden?
Die Unterschriftenlisten sind innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung bei der Gemeinde einzureichen. Der Tag der Veröffentlichung wird für die Sammlungsfrist nicht mitgezählt. Rechtzeitig vor Ablauf der Sammlungsfrist hat das Initiativkomitee die Listen dem zuständigen/der zuständigen Stimmregisterführer/Stimmregisterführerin zuzustellen, damit die Stimmrechtsbescheinigung noch während der Sammlungsfrist erfolgen kann.

Was geschieht nach der Einreichung der Gemeindeinitiative?
Der Gemeinderat stellt aufgrund der eingereichten Unterschriftenlisten fest, ob die Initiative zustande gekommen ist und macht dies öffentlich bekannt. Er entscheidet auch über die inhaltliche Gültigkeit der Initiative. In Gemeinden mit Parlament ist dieses zuständig für den Entscheid der Gültigkeit.

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