Fragen zu Wahlen und Abstimmungen

Wann ist ein Antrag in der Gemeindeversammlung angenommen?
Zur Annahme ist das absolute Mehr erforderlich. Dieses ist erreicht, wenn die Zahl der Zustimmenden die Hälfte aller Anwesenden oder die Zahl der Ablehnenden übersteigt.

Was kann ich unternehmen, wenn beim Vorbereiten oder Durchführen von Wahlen und Abstimmungen Verfahrensmängel aufgetreten sind?
Ist der Verfahrensmangel vor dem Abstimmungstag eingetreten, können Sie beim Regierungsrat innert drei Tagen seit Entdecken eine Stimmrechtsbeschwerde einreichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum zehnten Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit der Abstimmung.

Habe ich als Stimmberechtigte/-berechtigter nach Gemeindeversammlungen Anspruch auf Kopien des Gemeindeversammlungs-Protokolls?
Nein. Sie haben zwar Anspruch, das Protokoll bei der Gemeindeverwaltung einzusehen. Dessen Herausgabe bzw. Kopien des Protokolls können Sie jedoch nicht verlangen.

Wann bin ich in ein politisches Amt gewählt, wenn die Wahl im Majorzwahlverfahren durchgeführt wird?
Eine Person ist gewählt, wenn sie die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht. Das bedeutet: die Hälfte der gültigen Stimmen, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl.

Welche Behörden werden im Verhältniswahlverfahren (Proporz) gewählt?
Zwingend sind es der Kantonsrat und das Gemeindeparlament. Auch der Gemeinderat kann im Verhältniswahlverfahren gewählt werden, wenn sich eine Gemeinde für die Verhältniswahl entschieden hat.

Wer ermittelt in der Gemeinde die Abstimmungsresultate?
In jeder Gemeinde ermittelt das Urnenbüro die Abstimmungsresultate. Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder für die Dauer von vier Jahren. Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist und in der Gemeinde Wohnsitz hat. Das Urnenbüro besteht somit aus verschiedenen demokratisch gewählten Mitgliedern.
Bei der Bestellung der Urnenbüros ist den politischen Parteien eine angemessene Vertretung einzuräumen. Auch parteiunabhängige Stimmberechtigte können sich bei der Gemeinde als Urnenbüromitglied zur Wahl stellen. 

Wie wird sichergestellt, dass das Urnenbüro die Resultate nicht manipulieren kann?
Die verschiedenen Aufgaben werden in den Urnenbüros auf die verschiedenen Mitglieder verteilt. Es gilt das Vier-Augen-Prinzip, und es erfolgt eine gegenseitige Kontrolle, damit Fehler ausgeschlossen werden können. Daher und da alle einen einzelnen Verfahrensschritt ausüben, ist es nicht möglich, dass ein Urnenbüromitglied die Abstimmung manipulieren kann. Zudem wird das Abstimmungsresultat in der Gemeinde am Ende allen Urnenbüromitgliedern zur Kontrolle und zur Unterschrift vorgelegt. In der Folge wird das Resultat der Gemeinden im Kanton auch auf Plausibilität überprüft.

Was kann ich als Mitglied des Urnenbüros tun, wenn ich eine Unregelmässigkeit im Urnenbüro feststelle?
Die Urnenbüros, ihre Präsidenten oder Mitglieder können Stimmrechtsbeschwerden wegen Unregelmässigkeiten während ihrer Amtsausübung direkt auf dem Abstimmungsverbal anbringen.

Kann ich als Stimmberechtigter bei der Feststellung der Ergebnisse durch das Urnenbüro meiner Gemeinde zuschauen oder daran teilnehmen?
Im Urnenlokal selbst darf sich nur aufhalten, wer dort als Urnenbüromitglied amtliche Aufgaben erfüllt oder das Stimmrecht als Stimmberechtigte/r ausübt. Bei der Feststellung der Ergebnisse erfolgt die Kontrolle, dass die Ergebnisse korrekt ermittelt werden, durch die von den Stimmberechtigten demokratisch gewählten Urnenbüromitglieder. Andere Beobachter/innen sind in diesen Räumen nicht zugelassen.

Ich möchte in Zukunft bei der Feststellung der Abstimmungs-Ergebnisse dabei sein. Wie muss ich vorgehen?
Melden Sie sich als Stimmberechtigte/r bei Ihrer Gemeinde oder bei Ihrer politischen Partei, die Ihnen nahesteht. Beide können Ihnen sagen, wann die nächsten Wahlen ins Urnenbüro stattfinden. Die Wahlen erfolgen alle vier Jahre.

 

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