Abteilung Gemeinden

Fragen Aufsicht Kindes- und Erwachsenenschutz

Welches sind die Aufgaben der Aufsichtsbehörde?
Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde konzentriert sich auf die allgemeine administrative Aufsicht mit dem Ziel, die Qualität im Kindes- und Erwachsenenschutz zu entwickeln und zu sichern. Die Aufsichtsbehörde hat für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen. Sie wird von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin tätig. Sie kann jedoch nur allgemeine Anordnungen treffen.

Was kann die Aufsichtsbehörde nicht?
Die Aufsichtstätigkeit darf die Unabhängigkeit der KESB als Fachbehörde in ihren materiellen Entscheiden nicht in Frage stellen. Deshalb liegt es nicht im Kompetenzbereich der Aufsichtsbehörde, einen Entscheid im Einzelfall durch die aufsichtsrechtliche Intervention zu korrigieren.

Was kann ich unternehmen, wenn ich mit einem Entscheid des KESB nicht einverstanden bin?
Entscheide der KESB können innert 30 Tagen nach Erhalt beim Kantonsgericht Luzern angefochten werden.

Wie kann ich vorgehen, wenn die KESB nicht oder nicht in angemessener Frist entscheidet?
Sie können beim Kantonsgericht als ordentliche Rechtmittelinstanz Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend machen.

Wer hat die Aufsicht über die Beiständinnen und Beistände?
Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistandes oder der Beiständin kann die KESB angerufen werden.

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zur Beistandschaft oder zu Verfahren der KESB oder des Gerichts haben?
Bei der Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz (KESCHA) erhalten Sie Informationen, Beratung und Unterstützung. Sie hilft Ihnen dann weiter, wenn Sie in einem Verfahren oder wegen einer Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht mehr weiter wissen und eine unabhängige und nicht staatliche Anlaufstelle suchen.

Ist Ihre Frage beantwortet? Falls nein, klicken Sie hier: Kontaktformular.

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