Die Abteilung Gemeinden ist zuständig für Entscheide über Adoptionen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind unterschiedlich – je nachdem, ob das Kind des andern Ehegatten (Stiefkind) adoptiert werden soll oder ein fremdes Kind, das von den adoptionswilligen Eltern als Pflegekind aufgenommen worden ist. Unter besonderen Voraussetzungen ist auch die Adoption einer volljährigen Person möglich.
Am 1. Januar 2018 ist das revidierte Adoptionsrecht in Kraft getreten. Es brachte insbesondere bei der Stiefkindadoption eine Öffnung. Nach bisherigem Recht konnten in der Schweiz nur verheiratete Personen das Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptieren. Nun ist die Stiefkindadoption auch für Personen in eingetragener Partnerschaft möglich, ferner bei faktischer Lebensgemeinschaft – also unabhängig vom Zivilstand.
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