Für die Bewilligung zur Aufnahme von Kindern in Familienpflege oder zur Führung von Kinderkrippen, -horten oder dergleichen ist die Gemeinde am Wohnsitz der Pflegeeltern oder am Ort der Einrichtung zuständig. Sie beaufsichtigt auch die bewilligten Pflegeverhältnisse oder Einrichtungen. Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht.
Soll jedoch ein Kind im Hinblick auf eine spätere Adoption aufgenommen werden, ist die Abteilung Gemeinden zuständig, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und Bewilligungen zu erteilen.
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