Die Abteilung Gemeinden ist zuständig für Auskünfte über die leiblichen Eltern, über deren direkte Nachkommen sowie über das Adoptivkind gemäss Art. 268d ZGB.
Am 1. Januar 2018 ist das revidierte Adoptionsrecht in Kraft getreten. Mit dieser Revision wurde das Adoptionsgeheimnis gelockert. Nun ist es auch leiblichen Eltern sowie deren direkten Nachkommen möglich, Informationen über die Personalien des Adoptivkindes zu erhalten.
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