Die einzelnen Änderungen:
§ 20 Abs. 4 Versammlungslokal
Viele Gemeinden suchen nach neuen Wegen zur Attraktivierung der Gemeindeversammlung (vgl. dazu auch die Tipps und Hinweise für Attraktivierung der Gemeindeversammlung). Neu können Gemeindeversammlungen daher auch ausserhalb von Lokalen an geeigneten Orten durchgeführt werden. Wichtig ist, dass auch bei einer Durchführung der Versammlung ausserhalb eines Lokals, z.B. unter freiem Himmel, die Verfahrensvorschriften des Stimmrechtsgesetzes eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass nur Stimmberechtigte an der Diskussion und Abstimmung teilnehmen dürfen, und dass der Versammlungsort für alle, d.h. auch für mobilitätseingeschränkte Personen, zugänglich bleibt.
§ 22 Abs. 2, 3 und 4 Orientierungsversammlungen
Bei Orientierungsversammlungen können die Verfahrensvorschriften von § 103 StRG herangezogen werden (z.B. Massnahmen zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung). Neu besteht eine gesetzliche Grundlage für einen Live-Stream sowie Aufzeichnungen, die auf dem Internet zur Einsicht bereitgestellt werden können, solange dies nötig ist. Das bedeutet, die Aufzeichnungen sind nach der rechtsverbindlichen Feststellung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses, zu der eine Orientierungsversammlung stattgefunden hat, zu löschen.
Die Aufnahme von politischen Versammlungen bewegt sich sowohl mit Blick auf die politischen Rechte wie auch den Datenschutz in einem sensiblen Bereich. Die Aufnahme darf nicht dazu führen, dass sich Personen nicht mehr getrauen, Fragen zu stellen oder ihre Meinung zu sagen. Hier besteht ein besonderes Schutzbedürfnis: Aufnahmen müssen so gemacht werden, dass die einzelnen Personen auf dieser nicht erkennbar sind (weder durch Bild noch durch Ton). Möglich ist beispielsweise, die Kamera nur auf den Gemeinderat zu richten, und Meldungen aus dem Publikum ohne Mikrofon entgegenzunehmen und für die Versammlung durch den Gemeinderat wiederzugeben.
§ 31 Abs. 5 Bereinigungsfrist
Die Bereinigungsfrist für die Wahlvorschläge beträgt neu eine Woche. Damit gelten nun eidgenössisch, kantonal und kommunal die gleichen Fristen. Dies gilt für Wahlen und Ersatzwahlen, deren Wahltag nach dem 1. Januar 2027 ist.
§§ 27 Abs. 4 und 5, 33 Abs. 3, 52a, 71 Abs. 2 und 74 Abs. 1 Wahlzettel bei Mehrheitswahlen
Wahlzettel/Reihenfolge: Bei den Mehrheitswahlen gibt es neu nur noch einen Wahlzettel, auf dem sämtliche rechtzeitig vorgeschlagenen Kandidierenden aufgeführt werden. Dazu kommen leere Linien in der Zahl der Sitze, die für diese Wahl zu besetzen sind. Vor alle Namen und Linien kommen Kästchen, welche die Stimmberechtigten für die gültige Stimmabgabe anzukreuzen haben. Die Reihenfolge ist gesetzlich vorgegeben (jeweils in alphabetischer Reihenfolge: 1. bisherige Mitglieder der Behörde, 2. Kandidierende von Kantonsratsparteien, 3. übrige Kandidierende).
Seinen Ersteinsatz wird dieser neue Wahlzettel grundsätzlich bei den Regierungsratswahlen vom 21. März 2027 haben. Gemeinden, welche ab dem 1. Januar 2027 Gemeinderatsersatzwahlen durchführen und unsicher sind, wie die neue Bestimmung anzuwenden ist, können sich mit der Abteilung Gemeinden in Verbindung setzen.
Kandidierende: Jede Person kann neu nur noch auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Es ist nicht mehr zulässig, Personen auf mehreren Wahlvorschlägen aufzuführen, diese Bestimmung wurde gestrichen. Die Urheberschaft des Wahlvorschlags (z.B. eine Partei) kann auf dem Wahlzettel bei der vorgeschlagenen Person erwähnt werden. Auf einem Wahlvorschlag können selbstverständlich auch mehrere Personen vorgeschlagen werden.
Stimmabgabe/ungültige Stimmen: Voraussetzung für eine gültige Stimmabgabe bei Mehrheitswahlen ist, dass mindestens ein Kästchen angekreuzt wurde. Wurde keines angekreuzt, gilt der Wahlzettel als leere Stimme.
Werden bei Mehrheitswahlen Namen von Kandidierenden angekreuzt und gleichzeitig gestrichen, handelt es sich um eine ungültige Kandidatenstimme, da der Wille der stimmenden Person unklar ist.
Wird eine Person, die bereits vorgedruckt ist, handschriftlich nochmals aufgeschrieben (kumuliert) und ist bei beiden das Kästchen angekreuzt, ist die Kumulation ungültig. Die Stimme zählt nur einfach.
Werden mehr Kästchen angekreuzt als Sitze zu vergeben sind, werden die Streichungsregeln angewandt. Es werden demnach vorgedruckte Namen, die angekreuzt worden sind, vor handschriftlichen angekreuzten Namen gestrichen. Es wird von unten nach oben gestrichen bis nur noch so viele Personen Stimmen gegeben werden wie Sitze zu vergeben sind.
Hinweis: Diese Regeln sowie das Vorgehen beim Auszählen der Wahlzettel werden Sie im Vorfeld der Wahlen 2027 wie gewohnt in der Wegleitung erläutert erhalten. Wenn sich bereits vorher Fragen stellen, sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie sich möglichst bald melden, damit wir diese noch vor den Wahlen klären können.
§ 33 Abs. 5 Angaben auf Kandidatenliste
Die bisherige Praxis im Kanton Luzern, dass anstelle des Vornamens auch der Rufname angegeben werden kann, wird ins Gesetz übernommen. Weiter möglich ist die Angabe von Beruf und Wohnort sowie der Urheberschaft eines Wahlvorschlags und der Bezeichnung «bisher». In Gemeinden, in denen diese Angaben zur Vermeidung von Verwechslungen nicht ausreichen, können weitere Angaben auf den Wahlzettel aufgenommen werden. Wir bitten Sie aber auch in diesem Fall, die Datenschutzgesetzgebung zu beachten und nicht mehr persönliche Daten zu publizieren, als zur Identifikation der Kandidierenden nötig sind.
§ 38 Abs. 1–3 Zustellung von Stimm- und Wahlmaterial
Dem Anliegen der Gemeinden, vor Abstimmungen möglichst wenig Material verschicken zu müssen und weitere Unterlagen auf dem Internet publizieren zu können, wurde mit der Revision Rechnung getragen. Vor Urnenabstimmungen ist ein erläuternder Bericht mit den wesentlichen Informationen über die Abstimmungsvorlage zuzustellen, der die Willensbildung der Stimmberechtigten über die Vorlage ermöglicht. Der Umfang der Informationen hängt von der Komplexität der Vorlage ab. Insbesondere die wichtigsten Vor- und Nachteile bzw. Chancen und Risiken müssen weiterhin im Bericht erwähnt sein. Weiterführende Unterlagen, wie dem Geschäft zugrundeliegende Verträge, Abklärungsberichte von Behörden, Pläne, etc. können online publiziert werden. Sinnvoll ist beispielsweise eine direkte Verlinkung mit der korrekten Stelle auf der Homepage über einen QR-Code in den Abstimmungserläuterungen
In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass für eine gute Auffindbarkeit dieser Unterlagen auf der Homepage gesorgt werden muss, und diese dort zentral und einfach auffindbar sind. Dies hängt insbesondere damit zusammen, wenn in Zukunft weniger Informationen in die Haushalte verschickt werden sollten. Die Stimmberechtigten sollen sich die Unterlagen nicht auf verschiedenen Seiten der Gemeinde-Homepage zusammensuchen müssen.
Die Abteilung Gemeinden wird in diesem Zusammenhang auch noch die Wegleitung «Inhalt der Abstimmungsbotschaften bei Urnenabstimmungen» aktualisieren.
§§ 79 Abs. 4 und 88 Abs. 3 Stimmengleichheit
Was bisher schon galt, ist nun auch gesetzlich festgehalten: bei Stimmengleichheit in kantonalen und kommunalen Wahlen entscheidet das Los. Die Durchführung der Auslosung obliegt dem JSD.
§ 87 Abs. 4 Wahlgenehmigung
Bei stillen Wahlen, die durch den Kanton zu genehmigen sind, ist der Abteilung Gemeinden nur noch das Protokoll der Wahl zuzustellen. Die Zustellung der Doppel der Wahlvorschläge ist nicht mehr nötig.
§ 92bis Rechtsverweis
Enthält das Gesetz keine Regelung bei Mehrheitswahlen, können die Regeln der Verhältniswahlen entsprechend herangezogen werden.
§ 97 Abs. 2 Publikation Wahllisten
Bei der Publikation der Wahllisten dürfen aus Datenschutzgründen nur noch diejenigen Angaben publiziert werden, die auch auf dem Wahlzettel erscheinen (i.d.R. Name, Vorname, Beruf, politischer Wohnsitz).
§ 115 Abs. 4 Publikation Protokoll Gemeindeversammlung im Internet
Um den Bedürfnissen der Bevölkerung sowie einiger Gemeinden entgegenzukommen, wurde eine gesetzliche Grundlage für die Publikation von Gemeindeversammlungsprotokollen im Internet geschaffen. Auch wenn die Gemeindeversammlung öffentlich ist, ist die dauernde Publikation eines schriftlichen Protokolls aus Datenschutzgründen nur eingeschränkt möglich. Wenn personenbezogene Daten (z.B. Namen, Aussagen von Stimmberechtigten) enthalten sind, ist der Zugang zu beschränken (z.B. analog der Grundeigentümerabfrage im Grundbuch) oder das unbeschränkt zugängliche Protokoll ist so abzufassen, dass keine Rückschlüsse auf konkrete Personen möglich sind (z.B. durch Schwärzung oder Anonymisierung). Gerade politische Aussagen (z.B. Stellungnahmen zu Sachgeschäften) gehören zu den besonders schützenswerten Personendaten und dürfen daher nur eingeschränkt im Sinne der obigen Ausführungen auf dem Internet publiziert werden.
§ 123 Abs. 2–4 Wahl an Gemeindeversammlung
Auf das Austeilen von Kandidatenlisten zur Information, wer kandidiert, kann in der heutigen Zeit verzichtet werden. Diese Bestimmung wurde gestrichen.
§ 125 Abs. 1 Überzählige Namen bei geheimen Wahlen an Gemeindeversammlung
Überzählige Namen auf Wahllisten führen bei Gemeindeversammlungen – gleich wie bei Urnenwahlen – neu nicht mehr zur Ungültigkeit des ganzen Zettels, sondern nur zur Streichung der überzähligen Namen. Der Reihenfolge auf dem Wahlzettel kommt somit eine Bedeutung zu. Diese wird neu nach dem Eingang der Wahlvorschläge geregelt.
§ 126 offene Wahl an Gemeindeversammlung
Neu wird beim zweiten Wahlgang an der Gemeindeversammlung nicht mehr das Erreichen des absoluten Mehrs verlangt. Das relative Mehr genügt zur Wahl.
§ 128 Abs. 1g Angabe Initiativ- bzw. Referendumskomitee
Statt der Adresse haben Initiativ- und Referendumskomitee auf der Unterschriftenliste künftig nur noch die Wohnorte und dafür zusätzlich die Geburtsjahre von mindestens drei Mitgliedern anzugeben. Auf Bundesebene gilt neu die gleiche Regelung.
§ 137 Abs. 1 Unterzeichnung Initiative bzw. Referendum
Um auch hier die Parallelität zum Bundesrecht zu wahren, müssen Unterzeichnende sowohl Vor- wie Familienname handschriftlich schreiben.
§ 167a Kostentragung bei Stimmrechtsbeschwerden
Für die Kostentragung bei Stimmrechtsbeschwerden wird neu auf die Regelung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz verwiesen. Das bedeutet, dass Beschwerdeführenden nicht mehr nur bei Mutwilligkeit und Trölerei Kosten überbunden werden können.
Andererseits bedeutet es aber auch, dass Gemeinden Kosten auferlegt werden können, wenn sie grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen begangen haben. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Regierungsrat aufsichtsrechtlich einschreiten, Weisungen erteilen und allenfalls eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder aufheben muss.
Inkrafttreten
Die Revision des Stimmrechtsgesetzes tritt bei unbenutztem Ablauf des Referendums per 1. September 2026 in Kraft.
Für Wahlen gilt eine Übergangsbestimmung, d.h. dass Ersatzwahlen, die noch vor dem 31. Dezember 2026 stattfinden, nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden. Ist der Wahltag nach dem 1. Januar 2027, finden die neuen Regelungen darauf Anwendung.
Kommunikation Justiz- und Sicherheitsdepartement
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