Ein Stimmrechtsgesetz auf der Höhe der Zeit

Der Kanton Luzern revidiert sein Stimmrechtsgesetz (StRG) aus dem Jahr 1988. Die Revision hat verschiedene Ziele. Alle zielen darauf ab, das Gesetz zu modernisieren.

Das Stimmrechtsgesetz ist nun bald 40 Jahre in Kraft. Zwar wurde es im Lauf seiner Geltungsdauer wiederholt punktuell angepasst. Bei seiner Anwendung in der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass trotzdem in verschiedenen Bereichen Anpassungsbedarf besteht. Geplante Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Absicht der Digitalisierung und Vereinfachung verschiedener Abläufe sowie mit der Anpassung an die Bundesgesetzgebung oder die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Digitalisierung und Vereinfachungen beim Ablauf von Wahlen
Die vergangenen Wahlen haben gezeigt, dass gewisse Abläufe nicht mehr zeitgemäss sind, digitalisiert werden könnten und dadurch der Aufwand sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch der politischen Parteien reduziert würde. Beispielsweise soll die Papiermenge reduziert und der Prozess der Wahlvorschläge für alle Beteiligten möglichst weit digital gestaltet werden. Auch soll geprüft werden, wie weit die Erläuterungen an die Stimmberechtigten für die kantonalen und kommunalen Abstimmungen digital zur Verfügung gestellt werden können.

Nach Einreichung der Wahlvorschläge am Eingabeschluss besteht bisher bei kantonalen Wahlen eine kurze Bereinigungsfrist, um die Angaben auf den Listen in Absprache mit den Gemeinden und den Parteien zu prüfen und die Wahlzettel vorzubereiten. Diese Frist soll verlängert werden. Dies räumt allen Beteiligten, den kantonalen Stellen, den Gemeinden und auch den Parteien, die notwendige Zeit für die Kontrollen und Anpassungen ein.

Anpassung an bundesgerichtliche Rechtsprechung und Bundesgesetzgebung
In einigen Punkten ist das kantonale Recht mit dem übergeordneten Recht oder der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr kongruent. Beispielsweise sollen die nötigen Anpassungen bei der bisher einschränkenden Regelung zum Anfechtungsobjekt und zur Berechtigung einer Stimmrechtsbeschwerde erfolgen.

Verfahrensvorschriften bei Gemeindeversammlungen
Die Verfahrensvorschriften zur Durchführung von Gemeindeversammlungen bestehen seit langem mehrheitlich unverändert. Diese sollen aufgrund der aktuellen Praxis in den Gemeinden und hinsichtlich Zweckmässigkeit angepasst werden. Beispielsweise soll überprüft werden, ob die Verfahrensvorschriften im Hinblick auf künftige Liveübertragungen von (Orientierungs-)Versammlungen sowie die rechtlichen Grundlagen zur Publikation von Versammlungs-Protokollen auf den Gemeinde-Websites geschaffen beziehungsweise angepasst werden. Dabei spielt auch der Datenschutz eine Rolle. Ein weiteres Thema sind Anpassungen bei den Vorschriften zur Durchführung von Wahlen an Versammlungen.

Die Vorbereitungsarbeiten starteten Ende November 2024. Sie sind so geplant, dass ein rechtzeitiges Inkrafttreten vor den nächsten Wahlen möglich ist. Für die Erarbeitung der Gesetzesrevision wirken sowohl der Verband Luzerner Gemeinden (VLG) als auch der Gemeindeschreiber- und Geschäftsführerverband (GGV) in einer Arbeitsgruppe mit.

Medien Justiz- und Sicherheitsdepartement

zurück zur Artikel-Übersicht