Regierungs- und Kantonsrätinnen und -räte müssen ihre Interessenbindungen offenlegen. Ein Postulat verlangte, dass auch für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger auf Gemeindeebene einheitliche Mindeststandards festgelegt werden. Ein neues Merkblatt hilft weiter
Am 23. Mai 2022 hat der Kantonsrat das Postulat 556 von Meier Anja und Mitunterzeichnenden für erheblich erklärt. Es verlangt die Offenlegung der Interessenbindungen von Mandatsträgerinnen und -trägern. Als Antwort auf den Vorstoss hat eine Fachgruppe Mindeststandards für die Offenlegung erarbeitet und in einem Merkblatt für die Gemeinden zusammengefasst.
Regierungs- und Kantonsrat haben dem Postulat zugestimmt, da damit der Transparenz und der verantwortungsvollen Führung zentrale Bedeutung gezollt werde. Ausserdem diene es als vertrauensbildende Massnahme. Auf eine Ergänzung der gesetzlichen Grundlagen verzichteten sie, da dies nach ihrer Auffassung der Vorstellung von selbstverantwortlichen, autonomen Gemeinden widerspricht. Eine gesetzliche Grundlage war ausserdem nicht Gegenstand der Forderung des Postulats.
Zielgruppe der Offenlegungen
Die Mindeststandards im Merkblatt sind in Zusammenarbeit zwischen dem Verband Luzerner Gemeinden VLG, der Abteilung Gemeinden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern und dem Gemeindeschreiber- und Geschäftsführerverband Luzern entstanden. Sie besagen, dass vor allem jene Behörden ihre Interessen offenlegen sollen, bei denen ein besonders gewichtiges Interesse der Stimmberechtigten besteht, die Interessenbindungen zu kennen. Eine Offenlegungspflicht der Interessen wird deswegen folgenden Behörden empfohlen:
- Mitglieder des Gemeinderats / Stadtrats
- Mitglieder des Gemeindeparlaments
- Mitglieder der Rechnungs- und Controlling-Kommission
- Mitglieder der Bildungs- und Bürgerrechtskommission (sofern diesen Entscheidungskompetenzen zukommen)
Jeweils bei Amtsantritt sollen diese Mitglieder von den Gemeinden aufgefordert werden, ihre Interessenbindungen offenzulegen. Während der Amtsdauer oder bei Veränderungen liegt es im Verantwortungsbereich der Behördenmitglieder, diese jeweils per Anfang Jahr zu aktualisieren. Publiziert werden sollen die Interessen auf den Webseiten der Gemeinden.
Welche Interessen sollen Behörden offenlegen?
Nach Ansicht der Fachgruppe macht es Sinn, wenn die Mitglieder der obenstehenden Behörden und Kommissionen die folgenden Tätigkeiten offenlegen:
Tätigkeit |
Funktion |
berufliche Tätigkeit und Arbeitgeberin |
alle Funktionen |
juristische Personen (z.B. Verein, AG, Stiftung, Genossenschaft, GmbH) |
juristische Personen (z.B. Verein, AG, Stiftung, Genossenschaft, GmbH) |
Beiräte, Kommissionen, Interessengruppen und Verbände |
Leitungsfunktionen und dauernde Beratungs- und Expertentätigkeiten |
politische Ämter |
alle Funktionen |
In Im Rahmen der Gemeindeautonomie bleiben die Gemeinden frei, diese Empfehlungen selbstverantwortlich und angepasst auf ihre Verhältnisse umzusetzen. Diese sind so gestaltet, dass sie mit verhältnismässig geringem Aufwand umgesetzt werden können. Larissa Probst
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