Eine Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht kann beantragen, wer im Ausland wohnt und eine andere Staatszugehörigkeit besitzt. Minderjährige Kinder werden in diese Entlassung einbezogen und verlieren das Schweizer Bürgerrecht unter der Voraussetzung, dass sie im Ausland wohnen und eine andere Staatszugehörigkeit besitzen.
Vorgehen
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Das Gesuch muss an die Botschaft des Landes gestellt werden, in dem die Person wohnt
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Gleichzeitig ist ein Nachweis einer anderen Staatszugehörigkeit zu erbringen
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Das Gesuch geht an das Staatssekretariat für Migration, das beim Heimatkanton die Entlassungsurkunde beantragt