Neuer Leitentscheid mit Relevanz für Gemeinden:
In welchem Umfang dürfen Gemeinden vor Abstimmungen informieren?

Ein neuer Entscheid des Regierungsrates (RRE Nr. 1191; LGVE 2025 VI Nr. 5) präzisiert, in welchem Umfang Gemeinden ihre Stimmbevölkerung vor Abstimmungen informieren dürfen. Zudem umschreibt der Entscheid, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um eine Abstimmung aufzuheben.

Im konkreten Fall ging es um einen Flyer der Gemeinde, mit dem über den Abstimmungsgegenstand (Urnenabstimmung über einen Sonderkredit für die Sanierung und Erweiterung eines Schulhauses) informiert wurde. Dieser Flyer wurde vom Rektor zusammen mit weiteren Informationen in einer E-Mail an die Lehrpersonen und die Mitarbeitenden der Schule sowie die Mitglieder der Bildungskommission verschickt. Gleichzeitig sandte der Rektor auch über die Kommunikationsplattform «Klapp» sämtlichen Eltern der Schülerinnen und Schülern des betroffenen Schulhauses eine Information zur geplanten Sanierung. Der Flyer wurde von der Gemeinde zudem allen Haushalten zugestellt. Eine Partei reichte gegen die verschiedenen Kommunikationsmassnahmen beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde ein. Sie rügte eine unzulässige Kommunikation und verlangte die Verschiebung der Abstimmung.

Im Leitsatz des Entscheides wird unter anderem festgehalten: «Ist ein Gegenstand so weit vorbereitet, dass darüber abgestimmt werden kann, beginnt die Phase der Abstimmungsreife. Die behördliche Informationstätigkeit hat sich ab diesem Zeitpunkt an die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu halten.»

Dies wird in den Erwägungen konkret umschrieben: «Beim gerügten Flyer handelt es sich um ein doppelseitiges Faltblatt mit acht Seiten, das eindeutig als Mitteilung der Gemeinde (Farbe, Logo, Herausgeberin) erkennbar ist. Die Transparenz ist insoweit gegeben. Nebst vieler Fotos (Schulhaus, Lehrpersonal und Mitarbeitende) enthält es einige Informationen zum Zustand, Projekt (Zeitplan, Kosten), einen Ausblick auf die Abstimmung sowie Testimonials des Rektors, des Schulleiters, des Hauswarts und von Lehrpersonen des Schulhauses. Sie alle schildern den Sanierungsbedarf des Schulhauses. Der Flyer ist unter mehreren Aspekten problematisch: in seiner Form, der Aufmachung und dem Inhalt, insbesondere was die Testimonials betrifft, gleicht er mehr einer Werbebotschaft als einer sachlichen behördlichen Information. An neutralen (beschreibenden) inhaltlichen Informationen ist nicht viel enthalten. Diese Informationen werden in viel ausführlicherer Form in der Abstimmungsbotschaft, die inzwischen auch auf der Homepage der Gemeinde publiziert wurde, wiedergegeben. Der Flyer erscheint daher als unnötig und somit auch nicht als verhältnismässig. Ein Grossteil der Publikation besteht aus Bildern beziehungsweise Fotos und Testimonials mit Fotos. Durchs Band wird von betroffenen Personen die Notwendigkeit der Sanierung betont. Kritische Stimmen oder Ausführungen zu problematischen Themen wie den gestiegenen Kosten der Sanierung fehlen. Auch der Grundsatz der Vollständigkeit wurde folglich nicht beachtet. Der Flyer widerspricht den eingangs erwähnten Anforderungen an eine zulässige behördliche Information.»

Und weiter «In der Info-E-Mail des Rektors erwähnt wurde auch die geplante Zusammenarbeit von Schulleitung, Gemeinderat und Baukommission bei der Kommunikation zur Sanierung. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine unzulässige, durch Steuergelder finanzierte Werbestrategie der Gemeinde. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass es den Behörden durchaus gestattet ist, sich für ein Anliegen einzusetzen und auch eine Kommunikationsstrategie festzulegen. Es erscheint auch sinnvoll, dass sich insbesondere Gemeinderat und Schulleitung absprechen, da letztere ganz direkt von den Folgen des Projekts betroffen ist und offenbar organisatorische Massnahmen (Unterricht an einem anderen Ort während des Umbaus) getroffen werden müssen. Dass man sich für die Sanierung einsetzt, ist demnach zulässig. Auch hier geht es aber wieder um die Frage der Art und Weise der Kommunikation. Geplant ist, dass sie «proaktiv, aus ihrer Perspektive, transparent und offen» sein soll. Hierzu ist festzuhalten, dass die Kommunikation der Behörden sachlich und vollständig sein muss. Sie darf nicht nur aus einer Perspektive erfolgen, wie dies beim Flyer geschehen ist, der diesen Anforderungen gerade nicht genügt. Diesbezüglich werden die involvierten Behörden (Schulleitung, Baukommission und Gemeinderat) angewiesen, die weiteren geplanten Kommunikationsschritte gemäss Kommunikationsprogramm mit einer Informationstätigkeit, die den Anforderungen genügt, zu bestreiten.»

Zum vollständigen Entscheid und allen Erwägungen

Eine kompakte Übersicht, wann und wie, Gemeinden informieren dürfen, finden Sie hier (Ausgabe 2022/1 des Gemeinde-Info).

Kommunikation Justiz- und Sicherheitsdepartement

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