Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erhalten das Wahl- und Stimmrecht nicht automatisch. Wollen sie ihre politischen Rechte ausüben, müssen sie sich darum bemühen und sich bei ihrer Vertretung im Ausland (Botschaft oder Konsulat) anmelden. Als Stimmgemeinde gilt die letzte Wohnsitzgemeinde in der Schweiz. Bei Auslandschweizerinnen und -schweizern, die noch nie Wohnsitz in der Schweiz hatten, gilt die Heimatgemeinde als Stimmgemeinde.
Verzichtet ein Auslandschweizer oder eine Auslandschweizerin auf die Ausübung der politischen Rechte oder wird das Stimmmaterial drei Mal in Folge als unzustellbar zurückgeschickt, wird die betreffende Person aus dem Stimmregister gestrichen.