Wahlen

Kann eine Person bei einer Wahl gleichzeitig für mehrere Ämter kandidieren?
Ja, dies ist zulässig. Wenn diese Person dann in mehrere - miteinander nicht vereinbare - Ämter gewählt würde, muss sie sich für ein Amt entscheiden. Dafür hat ihr die Gemeinde eine kurze Frist anzusetzen. Gibt die Person keine Erklärung ab, wird der Verzicht auf die zuletzt erfolgte Wahl angenommen (§ 153 Abs. 2 StRG).

In welchem Zeitpunkt muss eine Person, die für ein Amt kandidieren will, spätestens volljährig sein?
Die Wahlfähigkeitsvoraussetzung der Volljährigkeit muss spätestens am Wahltag erfüllt sein. Dies bedeutet, dass eine minderjährige Person für ein Amt kandidieren kann, vorausgesetzt, sie wird spätestens am Wahltag volljährig.

Besteht ein "Amtszwang" im Kanton Luzern?
Grundsätzlich ja. Allerdings kann die gewählte Person die Wahl ablehnen, wenn sie eine der folgenden Gründe von § 156 StRG geltend machen kann:

  • es handelt sich um eine hauptamtliche Stelle
  • der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin hat das 65. Altersjahr zurückgelegt
  • er/sie hat das gleiche Amt schon während einer vollen Amtsdauer ausgeübt
  • er/sie kann glaubhaft machen, dass ihm/ihr die Ausübung des Amtes gesundheitlich oder wirtschaftlich zum Nachteil gereicht

Sollte die gewählte Person jedoch vorgängig eine Wahlannahmeerklärung abgegeben haben, kann sie sich nicht mehr auf die Gründe nach § 156 StRG berufen, es sei denn, der Grund sei seit der Erklärung eingetreten (§ 156 Abs. 3 StRG).

Kann ein eingereichter Wahlvorschlag bei Mehrheitswahlen im Urnenverfahren zurückgezogen werden?
Gemäss § 27 Absatz 2 StRG haben bei Mehrheitswahlen die Vorgeschlagenen schriftlich und unwiderruflich zu erklären, dass sie eine Wahl annehmen. Diese Erklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Daraus ist zu entnehmen, dass ein einmal eingereichter Wahlvorschlag bei Mehrheitswahlen nicht zurückgezogen werden kann.

Was gilt, wenn der Eingabeschluss für Wahlvorschläge eines Wahlganges auf einen Feiertag fällt?
Massgebend ist § 34 Absatz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Fällt das Ende einer Frist auf einen Feiertag, so erstreckt sich die Frist bis an den nächstfolgenden Werktag.

Gibt es eine gesetzliche Altersgrenze für Gemeinderatsmitglieder?
§ 22 des Personalgesetzes (PG) regelt die Beendigung aus Altersgründen. Diese Bestimmung gilt gemäss § 1 Absatz 5 PG nicht für Mitglieder der obersten Verwaltungsbehörden der Gemeinden und der ihnen gleichgestellten Behörden und Kommissionen. Somit besteht für Gemeinderäte keine Altersbeschränkung. Es sei denn, die Gemeinde sieht eine solche in ihren Reglementen vor (vgl. Botschaft B 82 des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 9. Dezember 2008).

Wer ist in kommunale Behörden wählbar?
Gemäss § 33a GG ist in das Gemeindeparlament, den Gemeinderat, die Schulpflege, die Rechnungskommission und die Controlling-Kommission wählbar, wer in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. In der Gemeinde stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr vollendet haben, von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind und den politischen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben (vgl. § 5 Abs. 1 StRG).

Ein Behördenmitglied, das während der Amtsdauer in eine andere Gemeinde zieht, kann aufgrund von § 33a GG das Amt nicht weiter ausüben. Ebenso ist eine Person, die erst nach dem Wahltag ihren politischen Wohnsitz in die betreffende Gemeinde verlegen wird, nicht wählbar. Der Kandidat oder die Kandidatin muss spätestens fünf Tage vor dem Wahltag den politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben, in der er oder sie sich zur Wahl stellt (§ 5 StRG).

Kann eine Person bei den Gemeinderatswahlen gleichzeitig für zwei Ämter kandidieren?
Ja, dies ist möglich, wenn es sich dabei um zwei unterschiedliche Wahlen handelt, für die das absolute Mehr je gesondert zu ermitteln ist (vgl. § 88 Abs. 4 StRG). Sollte die kandidierende Person für mehrere Ämter gewählt werden, hat sie innert angesetzter Frist zu erklären, wofür sie sich entscheidet. Gibt sie keine Erklärung ab, wird Verzicht auf die zuletzt erfolgte(n) Wahl(en) angenommen (§ 153 Abs. 2 StRG).

Darf eine kandidierende Person bei Mehrheitswahlen ohne explizite Zustimmung auf anderen Wahlvorschlägen aufgeführt werden?
Ja. Das Stimmrechtsgesetz hält in § 27 Absatz 5 ausdrücklich fest, dass wer sich bei einer Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag einverstanden erklärt, ohne neue Zustimmungserklärung auf anderen Wahlvorschlägen aufgeführt werden kann.

Dürfen verschiedene bereits eingereichte Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahlen durch die Gemeinde auf einem Wahlzettel zusammengefasst werden, wenn nicht mehr Personen kandidieren als zu wählen sind?
Nein, dies ist nicht zulässig. Gemäss § 26 Absatz 2 StRG bilden die gültigen Wahlvorschläge die Grundlage für den Druck der Kandidatenlisten. Die Wahlzettel sind entsprechend der eingereichten gültigen Wahlvorschläge zu drucken und den Stimmberechtigten zuzustellen.

Darf eine kandidierende Person den Wahlvorschlag für die eigene Wahl im Sinne von § 28 Absatz 1 StRG unterzeichnen?
Ja, dies ist zulässig. Auch die für ein Amt vorgeschlagene Person kann im Sinne von § 28 Absätze 1 und 2 StRG einen Wahlvorschlag für die eigene Wahl – Stimmberechtigung bei der konkreten Wahl vorausgesetzt - unterzeichnen.