Dürfen anonyme Auskünfte bei der Beurteilung eines Einbürgerungsgesuchs verwendet werden?
Anonyme (oder geheim gehaltene) Auskünfte können grundsätzlich bei der Beurteilung eines Einbürgerungsgesuches nicht berücksichtigt werden. Soweit der Inhalt der anonymen Aussagen für den Einbürgerungsentscheid relevant ist, hat die Gemeinde dazu eigene Abklärungen zu treffen, um festzustellen, ob diese Aussagen richtig sind. Den Gesuchstellenden ist in jedem Fall das rechtliche Gehör, d.h. die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Einreichung von Gegenbeweisen, zu gewähren (vgl. § 50 VRG).
Wie lange darf das Einbürgerungsverfahren auf kommunaler Ebene dauern?
Von Gesetzes wegen ist bei Einbürgerungen keine bestimmte Verfahrensdauer vorgeschrieben. Gemäss Rechtsprechung darf das Einbürgerungsverfahren auf Gemeindestufe grundsätzlich nicht länger als zwischen einem und drei Jahren dauern, abhängig davon, welche Schwierigkeiten sich bei der Bearbeitung und Beurteilung des Gesuches ergeben. Eine Verfahrensdauer von drei Jahren wird jedoch generell als lang bezeichnet. Ob ein Verfahren ungebührlich lange dauert, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Wesentliche Umstände, die einen Einfluss auf die Länge des Verfahrens haben können, sind die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien, die Art der Behandlung durch die Behörden und das Verhalten der Parteien (vgl. LGVE 2006 III Nr. 2).