Zentrale kantonale Behörde im internationalen KES

In der Schweiz gilt das Haager Kindesschutzübereinkommen und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen sowie das Haager Kindesentführungsübereinkommen. Sie regeln die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Kindes- und Erwachsenenschutz (KES). Neben der Zentralen Behörde des Bundes hat jeder Kanton eine Zentralbehörde ernannt. Im Kanton Luzern ist es die Abteilung Gemeinden des Justiz- und Sicherheitsdepartements.

Aufgaben der zentralen Behörde des Kantons

  • Übermittelt Mitteilungen und Dokumente an die im In- und Ausland involvierten Behörden und Gerichte 
  • Fördert und sichert den gegenseitigen Meinungsaustausch zwischen Behörden
  • Fördert die Koordination der mit dem Kindes- und Erwachsenenschutz befassten kantonalen und kommunalen Behörden
  • Nimmt alle andern gemäss HKsÜ vorgesehenen Aufgabenbereiche wahr, die nicht durch die Zentrale Behörde des Bundes ausgeführt werden

Für internationale Kindesentführungen gelten andere Zuständigkeiten.

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