In seinem Entscheid RRE Nr. 92; 2025 VI Nr. 1 betreffend Stimmrecht hat er Folgendes entschieden:
«Juristische Personen, sowohl des Privat- als auch des öffentlichen Rechts, sind keine Trägerinnen der politischen Rechte und daher nicht zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert. Von der Stimmrechtsbeschwerde ausgeschlossen sind Wahlen und Abstimmungen durch die Delegiertenversammlung eines Gemeindeverbands, es sei denn, solche Beschlüsse wirkten sich unmittelbar auf das Stimmrecht der Stimmbürgerinnen und -bürger aus.»
In seinen Erwägungen führt der Regierungsrat unter anderem aus:
«3.1.
Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, können die Beschlüsse der Gemeindeorgane und der Gemeindeverbände beim Regierungsrat mit Gemeindebeschwerde angefochten werden. Die Gemeindebeschwerde kommt insbesondere dann zum Zug, wenn Organe entscheiden, die nicht dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG, SRL Nr. 40) unterstellt sind und wenn kein Entscheid im Sinne von § 4 VRG, sondern ein Beschluss im Sinne von § 109 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 [GG] vorliegt (Thomas Willi, Funktion und Aufgabe der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, Emmenbrücke, 1989, S. 31).
3.2.
Zur Einreichung der Gemeindebeschwerde gegen einen Beschluss ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 109 Abs. 1 und 2 GG). Zur Einreichung der Gemeindebeschwerde ist somit jedermann berechtigt, der von einem Beschluss betroffen ist. Auch Behörden und Gemeinwesen sind nach Lehre und Praxis grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn sie vom angefochtenen Beschluss gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen sind. Eine Gemeinde als Beschwerdeführerin wäre allenfalls denkbar, wenn sie den Beschluss eines Gemeindeverbandsorgans anfechten möchte (Willi, a.a.O., S. 153, 158 und 159 f.).
3.3
Verfahrensfehler im Zuge einer Abstimmung sind grundsätzlich mit der Stimmrechtsbeschwerde zu rügen. Hingegen fällt die Gemeindebeschwerde in Betracht für die Anfechtung von formellen Abstimmungen anderer kommunaler Organe wegen Verfahrensmängeln. Notwendiger Bestandteil des Anfechtungsobjektes im Gemeindebeschwerdeverfahren ist ein Beschluss im formellen Sinne. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der Abgrenzung zum rein tatsächlichen Handeln von Organen und Verwaltungsbehörden. Der Beschluss im formellen Sinne hat als Gegenstand der Anfechtung indes grundsätzlich nur dort eine selbständige Bedeutung, wo Verfahrensfehler gerügt werden. Das Verfahren, gemäss welchem eine Abstimmung durchgeführt und damit der Inhalt eines Beschlusses festgestellt wird, bildet je nach Stufe und Bedeutung des beschliessenden Organs Inhalt eines Gesetzes oder einer Geschäftsordnung. Wurden die Normen der vorgeschriebenen Verfahrensordnung im Zuge einer Abstimmung verletzt, so besteht das Bedürfnis nach Anfechtung derselben. Anfechtungsobjekt bildet in diesen Fällen der Beschluss im formellen Sinne (Willi, a.a.O., S. 52 f.).»
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Im Entscheid RRE Nr. 631; 2024 VI Nr. 6 erliess der Regierungsrat betreffend Volksrechte folgenden Entscheid:
«Eine Gemeindeinitiative kann nur zur Behandlung von Gemeindegeschäften verlangt werden, die im Kompetenzbereich der Stimmberechtigten liegen. In den Zuständigkeitsbereich anderer Gemeindeorgane, namentlich des Gemeinderates, kann nicht eingegriffen werden. Mit der Gemeindeinitiative kann folglich nicht die Anordnung einer verkehrsfreien Zone über entsprechende Verkehrsanordnungen verlangt werden, da Verkehrsanordnungen nicht im Zuständigkeitsbereich der Stimmberechtigten liegen. Das Ziel kann aber über eine entsprechende Nutzungszone erreicht werden, die durch die Stimmberechtigten zu erlassen wäre und die den Gemeinderat verpflichten würde zu prüfen, ob flankierende Massnahmen unter anderem mittels eines entsprechenden Signalisationsverfahrens nötig wären. Die nicht-ausformulierte Gemeinde-initiative ist daher umsetzbar und folglich zulässig. Durch den Erlass einer verkehrsfreien Nutzungszone wird nicht in einer Weise in die Nutzungsplanung eingegriffen, die die Funktion des Nutzungsplans untergraben würde. Der Wirkungsbereich der Planbeständigkeit wird bei Erlass einer verkehrsfreien Nutzungszone somit nicht tangiert.»
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Kommunikation Justiz- und Sicherheitsdepartement
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