Das Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt aus dem Jahr 1948 soll aktualisiert werden. Drei Aspekte stehen im Vordergrund: Erstens soll das Gesetz sprachlich und inhaltlich modernisiert, zweitens an den elektronischen Datenaustausch angepasst und drittens soll auf die Hinterlegung des Heimatscheines verzichtet werden.
Das kantonale Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt vom 1. Dezember 1948 (NG, SRL Nr. 5) wurde zwar gelegentlich angepasst, ist aber insgesamt veraltet und sieht insbesondere noch vor, dass bei der Anmeldung in einer Gemeinde der Heimatschein hinterlegt werden muss. Der Informationsaustausch unter den Einwohnerdiensten (EWD) wie auch zwischen EWD und Zivilstandsämtern (ZA) erfolgt jedoch schon elektronisch. Mehrere Kantone verzichten bereits auf die Hinterlegung des Heimatscheines. Verschiedene Luzerner Gemeinden, insbesondere auch der Gemeindeschreiber- und Geschäftsführerverband (GGV), gelangten schon mit dem Anliegen an den Kanton, auf die Hinterlegung des Heimatscheines zu verzichten.
Mit einer Totalrevision kann das NG auf einen aktuellen Stand gebracht und das Meldewesen zeitgemäss geregelt werden. Dabei wird auch geprüft, ob und wie die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden müssen, damit die Gemeinden die Meldepflicht konsequent vollziehen können (vgl. dazu Beitrag «Niederlassung und Aufenthalt: Gemeinden sind gefordert»).Weiter kann das Gesetz an die veränderten Verhältnisse angepasst und sprachlich aktuell formuliert werden. Dadurch kann zu einer interkantonalen Vereinheitlichung beigetragen werden. Aktuell ist eine begleitende Arbeitsgruppe mit Vertretungen aus VLG und GGV an den Vorarbeiten. Die Vernehmlassung ist im Herbst 2025 geplant – das revidierte NG soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Kommunikation Justiz- und Sicherheitsdepartement
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