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Bürgerrecht
Informationen zur Weiterleitung der Einbürgerungsgesuche an den Kanton (27.05.2024)
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Hinweise zum Einbürgerungsverfahren (16.05.2024)
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Informationen zum Sprachenpass (Februar 2018)
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Aktuelle Informationen zum Bürgerrecht (19.01.18)
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Aktuelle Informationen zum Bürgerrecht (12.12.17)
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Handbuch Bürgerrecht des Staatssekretariats für Migration (SEM)
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Information über aktuelle kantonale Entscheide im Einbürgerungswesen
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Information über aktuelle Bundesgerichtsentscheide (BGE) im Einbürgerungswesen
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Merkblatt Bürgerrechtsveränderungen beim Luzerner Bürgerrecht
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Wahlen und Abstimmungen
Entscheide
Regierungsratsentscheid (LGVE 2024 VI Nr. 1): Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann die Rüge vorgebracht werden, der ausgabenrechtliche Grundsatz der Einheit der Materie werde dadurch verletzt, dass ein einziger, unteilbarer Gegenstand in unzulässiger Weise getrennt zur Abstimmung unterbreitet werde.
Die Ausgabenbewilligung darf sich nur dann auf mehrere Gegenstände beziehen, wenn die Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft.
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Entscheid Justiz- und Sicherheitsdepartement (LGVE 2022 VI Nr. 2): Bei einer Abstimmung über ein Projekt von regionaler oder sogar kantonaler Bedeutung besteht ein gesteigertes Informationsbedürfnis sowohl auf Seiten der Öffentlichkeit als auch auf Seiten der Behörde. Bei derartigen Projekten bestehen triftige Gründe, die eine über die Abstimmungsbotschaft hinausgehende Information der Behörden nachvollziehbar und als gerechtfertigt erscheinen lassen. Auch die Gemeinde-Homepage und eine separate Projekt-Homepage der Gemeindebehörde haben den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu genügen.
Der Antrag in einer Stimmrechtsbeschwerde auf umgehende Löschung von Veröffentlichungen im Internet kann im vorliegenden Fall als zeitlich dringlich im Sinn von § 149 Abs. 2 StRG angesehen werden, weshalb das JSD für die Anordnung allfälliger Massnahmen in Bezug auf dieses Begehren zuständig ist.
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Regierungsratsentscheid (LGVE 2020 VI Nr. 4): Die Abstimmungserläuterungen bei Urnenabstimmungen dienen den Stimmberechtigten als Entscheidungsgrundlage. Es ist die Aufgabe der Gemeindebehörde, den Stimmberechtigten die Abstimmungsbotschaft und damit die für die Willensbildung wesentlichen Informationen zuzustellen. Alle wesentlichen Informationen im Vorfeld von Urnenabstimmungen sind den Stimmberechtigten zuzustellen. Mit der blossen Zurverfügungstellung der Unterlagen kann sich die Gemeinde nicht ihrer gesetzlichen Pflichten entledigen.
Nicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Zu verschieben ist eine Abstimmung dann, wenn ein Mangel schwerwiegend ist und nicht mehr rechtzeitig vor der Abstimmung behoben werden kann.
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Regierungsratsentscheid (LGVE 2020 VI Nr. 3): Gegen die Gültigerklärung einer Gemeindeinitiative kann innert 20 Tagen Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. Beschwerdeberechtigt ist jede in der Gemeinde stimmberechtigte Person.
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Regierungsratsentscheid (LGVE 2020 VI Nr. 2): Im Kanton Luzern besteht kein Anspruch auf eine Nachzählung von Amtes wegen, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung (Unregelmässigkeiten) der Abstimmungsresultate vorliegen.
Die Luzerner Praxis lässt einen Rückkommensantrag nach Abschluss eines Traktandums nur in Ausnahmefällen zu, wenn beispielsweise verschiedene voneinander abhängige Geschäfte an einer Versammlung behandelt werden oder wenn nach Abschluss eines Traktandums nachträglich ein Verfahrensfehler festgestellt wird.
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Entscheid Justiz- und Sicherheitsdepartement (LGVE 2020 VI Nr. 1): Der Wahlanmeldeschluss (Einreichungsfrist) ist der verbindliche Zeitpunkt, bis wann spätestens die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten auf Wahlvorschlägen einzureichen sind. Nach Ablauf der Einreichungsfrist sind im Rahmen der Bereinigung eines Wahlvorschlages einzig formelle und untergeordnete Anpassungen möglich. Das nachträgliche Aufführen von neuen oder weiteren Kandidierenden auf einem Wahlvorschlag geht über eine solche formelle Bereinigung hinaus. Eine inhaltliche Anpassung des Wahlvorschlages nach Ablauf der Einreichungsfrist ist weder vorgesehen noch zulässig.
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Regierungsratsentscheid (LGVE 2019 VI Nr. 2): Die Verpflichtung zur politischen Neutralität trifft ausser das Gemeinwesen auch diejenigen öffentlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, die von ihm beherrscht sind. Gleichgültig ist dabei die Organisationsform, in der das Unternehmen auftritt. Es genügt, dass es direkt oder indirekt unter so bestimmendem Einfluss des Gemeinwesens steht, dass die Stellungnahme des Unternehmens im Abstimmungskampf diesem Gemeinwesen zugerechnet wird. Im Einzelfall darf es allenfalls dann Stellungnahmen abgeben, wenn es besonders betroffen ist. Eine umfangreiche Broschüre eines solchen Unternehmens, mit welcher im Vorfeld der Abstimmungen einseitig für die Vorlage geworben wird, verletzt die gebotene Sachlichkeit.
Werden in den amtlichen Abstimmungserläuterungen ausschliesslich Abstimmungsempfehlungen von Personen und Gremien wiedergegeben, welche die Vorlage befürworten, stellt dies eine unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten dar.
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Regierungsratsentscheid (LGVE 2019 VI Nr. 1): Mit dem Beschluss über das Budget haben die Stimmberechtigten zwingend für jeden Aufgabenbereich einen Leistungsauftrag und ein entsprechendes Globalbudget in der Erfolgsrechnung beziehungsweise die entsprechenden Investitionsausgaben in der Investitionsrechnung festzusetzen. Anträge auf Budgetkürzungen sind von der Versammlungsleitung aufzunehmen. Es ist von ihr darzulegen, ob und wie diese umgesetzt werden können. Anträge auf eine pauschale Budgetkürzung sind nur insofern umsetzbar, als von den Stimmberechtigten konkrete Kürzungen in den Aufgabenbereichen beschlossen werden. Eine Delegation dieser Befugnis an die Exekutive ist nicht zulässig.
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Entscheid Justiz- und Sicherheitsdepartement (LGVE 2018 VI Nr. 5): Wird einem Mitglied des Gemeinderates die gesamte Ressortverantwortung entzogen, stellt dies eine anfechtbare Verfügung dar. Der vorgängige Verzicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bei vorsorglichen Verfügungen (superprovisorische Massnahme) rechtfertigt sich nur, wenn gewichtige Anliegen und Interessen gefährdet sind oder dadurch der Zweck der behördlichen Anordnung vereitelt würde
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Regierungsratsentscheid (LGVE 2016 VI Nr. 1): Aus dem Anspruch auf unverfälschte Äusserung des politischen Willens ergibt sich das Recht der Stimmberechtigten auf rechtmässige Durchführung von Abstimmungen sowie die ordnungsgemässe und sorgfältige Auszählung und Ermittlung der Stimmen
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Kreisschreiben
Kreisschreiben des Bundesrates über die Ermittlung der Ergebnisse eidgenössischer Volksabstimmungen mit technischen Mittel
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Informationen
Abstimmungsprozedere an der Gemeindeversammlung bei Ortsplanungsverfahren
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Konferenz der Regierungsstatthalterin und Regierungsstatthalter des Kantons Luzern: Kenntnisnahme gemäss § 9 und 11 Gemeindegesetz durch die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung. (18.09.2006)
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Broschüre "Stimmrechtsbescheinigung" der Bundeskanzlei vom Juni 2015 (inkl. neuen BRP-Bestimmungen ab 1. November 2015)
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Kompetenzregelung bei Mehrwertabgaben und verwaltungsrechtlichen Verträgen: Information der Stimmberechtigten vor Abstimmungen
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